Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

BMFWidVertrAnO

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Stand: 24.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202019/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und
4.
dem Bundesverwaltungsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202019/1#abs-2 (2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMFWidVertrAnO%202019/1#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

§ 2